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ch hab in meinem KV nachgesehen und gefunden, dass für jede Stunde an einem Feiertag mit einem Zuschlag von 2,90€ zu vergebühren ist. das klingt ja alles schön und gut, aber wo finde ich, falls überhaupt vorhanden, eine Abrechnung in Zeit?
Ich find übrigens die 2,90€ pro Stunde lieb. Da scheiß ich auch auf's Arbeiten an einem FT.
Man hat halt nur 5 Wochen Urlaub.Hab jetzt dein Bsp. nicht nochmal gelesen, da mich so eine Regelung noch nie betroffen hat, aber wenn man Gleitzeit hat, kann man ja auch jeden Tag 1 Stunde länger bleiben und nach 8 Tagen, sprich mit 8 "Über"stunden einen ganzen Tag Zeitausgleich nehmen.Aber irgendwie hab ich dich glaub nicht wirklich verstanden *g*
Ich hab damals Feiertagszuschlag bekommen, ansonsten haben Feiertage wie normale Tage gezählt, du hast nur 5 Wochen Urlaub!
Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe § 9. (1) Der Arbeitnehmer behält für die infolge eines Feiertages oder der Ersatzruhe (§ 6) ausgefallene Arbeit seinen Anspruch auf Entgelt.(2) Dem Arbeitnehmer gebührt jenes Entgelt, das er erhalten hätte, wenn die Arbeit nicht aus den im Abs. 1 genannten Gründen ausgefallen wäre.(3) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten ist das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten zu berechnen. Hat der Arbeitnehmer nach Antritt des Arbeitsverhältnisses noch keine 13 Wochen voll gearbeitet, so ist das Entgelt nach dem Durchschnitt der seit Antritt des Arbeitsverhältnisses voll gearbeiteten Zeiten zu berechnen.(4) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgeltes kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 2 und 3 geregelt werden.(5) Der Arbeitnehmer, der während der Feiertagsruhe beschäftigt wird, hat außer dem Entgelt nach Abs. 1 Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, es sei denn, es wird Zeitausgleich im Sinne des § 7 Abs. 6 vereinbart.