Autor Thema: Arbeitsrechtfrage  (Gelesen 1636 mal)

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Offline lara_ela

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Arbeitsrechtfrage
« am: 14-07-2009, 19:35:53 »
Hallo!

das bissal, was ich aus Arbeitsrecht weiß reicht leider nicht aus um meine Fragen selbst zu beantworten....

ich weiß auch nicht genau, wo ich zu meinen Fragen genau nachlesen muss.

ich versuch mal zunächst mein Anliegen zu schildern, damit die Frage auch genau verstanden wird:

(Annahmen: gleicher Stundenlohn für alle Beispiele, 8 Stunden * 5 Tage = 40 Stunden die Woche - so wird gearbeitet)

sagen wir mal, wir haben da eine Arbeitswoche, in welcher Montag, Dienstag und Mittwoch Feiertage sind - der "gewöhnliche" arbeitende Mensch arbeitet an diesen drei Tagen nicht, Donnerstag und Freitag jeweils 8 Stunden, bekommt für die drei Feiertage jeweils 8 Stunden (wie als hätte er gearbeitet) und hat somit seine 40 Stunden für die Woche abgeleistet.

jetzt kommt der "ungewöhnlich" arbeitende Mensch, für welchen Feiertage nicht notwendigerweise freie Tage sind.
bekommt dieser nun diesbezüglich gar nix zusätzlich, muss er Montag bis Freitag jeweils 8 Stunden arbeiten um auf seine 40 Stunden zu kommen für diese Woche. (arbeitet also 3 Tage mehr fürs gleiche Geld)

bekommt dieser für einen Tag Arbeit am Feiertag einen Zuschlag von 1,5 Stunden, dann arbeitet er am Montag 8 Stunden und hat sozusagen Dienstag auch schon 4 Stunden gearbeitet. dann arbeitet er noch am Mittwoch 8 Stunden und damit hat er den Dienstag herinnen. dann kommt noch Donnerstag und Freitag - damit hat er also einen Tag "gespart".

damit der "ungewöhnlich" arbeitende Mensch in dieser besagten Woche auch nur effektiv 2 Tage arbeiten muss muss ein Feiertag einen Zuschlag von 2,irgendwas bringen.

so, nun also die Frage: wie finde ich das raus, wie hoch diesbezüglich der Zuschlag ist.
ich hab in meinem KV  nachgesehen und gefunden, dass für jede Stunde an einem Feiertag mit einem Zuschlag von 2,90€ zu vergebühren ist. das klingt ja alles schön und gut, aber wo finde ich, falls überhaupt vorhanden, eine Abrechnung in Zeit?

es geht mir darum, wie finde ich heraus, ob ich außer den normalen 5 Wochen Urlaub im Jahr, eine Möglichkeit habe mehr als 2 Tage die Woche frei zu kriegen.

(ich möchte jetzt nicht den Link posten, wer sich etwas auskennt, bitte mich kontaktieren)

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Offline lara_ela

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Re: Arbeitsrechtfrage
« Antwort #1 am: 14-07-2009, 20:10:23 »
das wär ja der Totalverhau! dann gibts ja tatsächlich NUR die 5 Wochen Urlaub! und sonst immer eine 5 Tage-Woche (oder halt anders aufgeteilt für das Monat). poah... dass das im KV steht weiß ich. darum hab ich ja geschrieben:
Zitat
ch hab in meinem KV  nachgesehen und gefunden, dass für jede Stunde an einem Feiertag mit einem Zuschlag von 2,90€ zu vergebühren ist. das klingt ja alles schön und gut, aber wo finde ich, falls überhaupt vorhanden, eine Abrechnung in Zeit?
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Offline deradler

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Re: Arbeitsrechtfrage
« Antwort #2 am: 14-07-2009, 20:37:32 »
bei uns in der FA ists so:
wir haben eine 38,5h Arbeitswoche..
arbeiten aber tatsächlich 40h ( eben 8h x 5tage) somit sammeln wir pro woche 1,5 zeitausgleich...

wenn wir an einem Feiertag arbeiten müssen, bekommen wir nur einen feiertags-zuschlag % je nach Uhrzeit (wird aber sicher von KV zu KV unterschiedlich sein *denk),.. grundlohn keinen.

Offline Kurai

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Re: Arbeitsrechtfrage
« Antwort #3 am: 14-07-2009, 21:38:16 »
Ich hab damals Feiertagszuschlag bekommen, ansonsten haben Feiertage wie normale Tage gezählt, du hast nur 5 Wochen Urlaub!
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Re: Arbeitsrechtfrage
« Antwort #4 am: 14-07-2009, 21:42:08 »
Man hat halt nur 5 Wochen Urlaub.

Hab jetzt dein Bsp. nicht nochmal gelesen, da mich so eine Regelung noch nie betroffen hat, aber wenn man Gleitzeit hat, kann man ja auch jeden Tag 1 Stunde länger bleiben und nach 8 Tagen, sprich mit 8 "Über"stunden einen ganzen Tag Zeitausgleich nehmen.

Aber irgendwie hab ich dich glaub nicht wirklich verstanden *g*

Offline lara_ela

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Re: Arbeitsrechtfrage
« Antwort #5 am: 15-07-2009, 12:38:44 »
Ich find übrigens die 2,90€ pro Stunde lieb. Da scheiß ich auch auf's Arbeiten an einem FT.

klar. nur aussuchen kann ichs mir eben nicht ;)
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Offline lara_ela

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Re: Arbeitsrechtfrage
« Antwort #6 am: 15-07-2009, 12:39:09 »
Man hat halt nur 5 Wochen Urlaub.

Hab jetzt dein Bsp. nicht nochmal gelesen, da mich so eine Regelung noch nie betroffen hat, aber wenn man Gleitzeit hat, kann man ja auch jeden Tag 1 Stunde länger bleiben und nach 8 Tagen, sprich mit 8 "Über"stunden einen ganzen Tag Zeitausgleich nehmen.

Aber irgendwie hab ich dich glaub nicht wirklich verstanden *g*
nein, hast du nicht
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Offline lara_ela

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Re: Arbeitsrechtfrage
« Antwort #7 am: 15-07-2009, 12:41:55 »
Ich hab damals Feiertagszuschlag bekommen, ansonsten haben Feiertage wie normale Tage gezählt, du hast nur 5 Wochen Urlaub!

wow! puh... bin mal neugierig wie lang ichs aushalte ohne freie Tage...
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Offline lara_ela

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Re: Arbeitsrechtfrage
« Antwort #8 am: 15-07-2009, 12:58:40 »
pauschal wofür?

den Zuschlag hab ich ja schon geschrieben. mir gehts um die freien Tage, nicht ums Geld! leider wird das keinen Unterschied machen... *seufz* na ich bin gespannt!
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Re: Arbeitsrechtfrage
« Antwort #9 am: 15-07-2009, 13:53:04 »
Vielleicht hilft Dir das weiter (is aus dem Arbeitsruhegesetz):

Zitat
Entgelt für Feiertage und Ersatzruhe
 

§ 9. (1) Der Arbeitnehmer behält für die infolge eines Feiertages oder der Ersatzruhe (§ 6) ausgefallene Arbeit seinen Anspruch auf Entgelt.

(2) Dem Arbeitnehmer gebührt jenes Entgelt, das er erhalten hätte, wenn die Arbeit nicht aus den im Abs. 1 genannten Gründen ausgefallen wäre.

(3) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen Prämien oder Entgelten ist das fortzuzahlende Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten zu berechnen. Hat der Arbeitnehmer nach Antritt des Arbeitsverhältnisses noch keine 13 Wochen voll gearbeitet, so ist das Entgelt nach dem Durchschnitt der seit Antritt des Arbeitsverhältnisses voll gearbeiteten Zeiten zu berechnen.

(4) Durch Kollektivvertrag im Sinne des § 18 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, kann geregelt werden, welche Leistungen des Arbeitgebers als Entgelt anzusehen sind. Die Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgeltes kann durch Kollektivvertrag abweichend von Abs. 2 und 3 geregelt werden.

(5) Der Arbeitnehmer, der während der Feiertagsruhe beschäftigt wird, hat außer dem Entgelt nach Abs. 1 Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, es sei denn, es wird Zeitausgleich im Sinne des § 7 Abs. 6 vereinbart.

Schau halt noch mal im KV nach, ob da was über Zeitausgleich drin steht, ansonsten red mit dem AG, ob das möglich wär, daß Du statt dem Zuschlag Zeitausgleich nehmen kannst...des san Dinge, die Vereinbarungssache san (egal, ob jetz im KV, in einer Betriebs-VO oder im Dienstvertrag), die Gesetze schweigen si da meistens ziemlich aus...
« Letzte Änderung: 15-07-2009, 13:55:23 von TheMechanix »
Das Leben ist jetzt! :D
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Gleitzeit - beste Leben!
I need that beer! :prost:
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