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wenn du einen KV hast und du tätigkeiten verrichtest, die genau da reinpassen, dann gehörst du auch so angestellt
Ab 1. Jänner 2008 unterliegen freie Dienstnehmer, deren monatliches Entgelt aus einem freien Dienstverhältnis die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, auch der Arbeitslosenversicherungspflicht und der Insolvenz-Entgeltsicherung. Sie haben daher unter den gleichen Bedingungen wie Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld und auf Insolvenz-Ausfallgeld. Freie Dienstnehmer können ab 1. Jänner 2008 auch einkommensabhängiges Wochengeld und Krankengeld beziehen.