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USt - Binnenmarktregelungen
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Thema: USt - Binnenmarktregelungen (Gelesen 2206 mal)
0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.
lara_ela
unverbesserliche Fehlerausbesserin
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USt - Binnenmarktregelungen
«
am:
04-03-2009, 14:09:07 »
sind hier vielleicht ein paar UStR-Experten?
gottseidank hab ich in den USt-RL eine genaue Beschreibung zu Beförderung und Versendung gefunden. die Sache ist die: bei einer Versendung ist der Ort der Leistung dort, wo die Versendung endet, bei einer Beförderung dort, wo die Beförderung beginnt. (jetzt ohne die ganzen Ausnahmen von Erwerbsschwelle, Kleinunternehmern, unecht steuerbefreiten Unternehmer... )
wenn jetzt ein Unternehmer in Deutschland einen Gegenstand kauft und dann einen Frachtführer bestellt, der den Gegenstand befördert, sind das dann zwei Leistungen? also einmal der Kauf als IG-Erwerb (Ort der Leistung = Österreich - Art. 3 Abs. 8 UstG) und dann die Beförderung als Beförderungsleistung mit Ort der Leistung in Deutschland gem. Art 3a Abs. 2
in diesem Fall handelt es sich ja um zwei Hauptleistungen von zwei unterschiedlichen Unternehmern.... hab ich das richtig verstanden?
dann noch eine Frage zum Zusammenhang zwischen §3 Abs. 8 und Art. 3 Abs. 8:
§3 Abs. 8 bestimmt: die Lieferung gilt als dort ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung beginnt.
Art. 3 Abs. 8 bestimmt: Ort des IG-E ist dort, wo sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet (jojo... im Gesetz selbst wird Beförderung und Versendung gern äquivalent behandelt außer es steht als eigene Überschrift...
)
also völlig gegensätzlich.
kann man das jetzt folgendermaßen auflösen:
(alles Unternehmer)
Österreicher kauft von Deutschem --> Binnenmarkt --> IG-E --> Art. 3 Abs. 8 gilt Ort der Leistung wo endet=Ö --> stb. in Ö.
Österreicher kauft von Amerikaner --> § 3 Abs. 8 gilt --> nicht stb in österreich aber EUSt und ev. Zölle fallen an
Deutscher kauft von Österreicher --> § 3 Abs. 8 --> Ort der Leistung wo beginnt: Österreich. stb in Ö (aber stfrei gem Art. 6)
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Re: USt - Binnenmarktregelungen
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Antwort #1 am:
04-03-2009, 21:23:24 »
ich hol mal den kodex...
was ich dich fragen möchte, wieso hast du bei beförderung und versendung andere leistungsorte? bei beförderung machts der unternehmer selbst, bei versendung lässt der unternehmer einen spediteur ran, das ist der unterschied. leistungsort bleibt nach §3 abs 8 ustg gleich, nämlich der ort des beginns der beförderung/versendung.
beim ART!! 3 abs 8 ist es das selbe prinzip, nur ist hier der leistungsort der, an dem sich das gut am ende der beförderung befindet (steuerschuldner ist der erwerber).
prinzipiell kann man in der EU vom bestimmungsland prinzip ausgehen, dh steuern fallen dort an, wo das gut hingeliefert wird. nur bei privaten (also nicht-unternehmern) gilt das ursprungslandprinzip.
zu deinem gedanken"fehler": nur weil ein unternehmer was von nem fremden transportieren lässt sinds nicht 2 leistungen. es liegt noch immer nur 1 leistung vor! man spricht von der "EINHEITLICHKEIT DER LEISTUNG" (transport ist nur nebengeschäft zum erwerb, daher ist alles nur erwerb). die beförderungsbestimmung im ART 3a betrifft wirklich nur REINE beförderung (als sonstige leistung im gegensatz zu lieferung), also wenn der unternehmer A aus Österreich zum Spediteur B aus Deutschland sagt "geh transporiert mir doch meine güter von Spanien nach Frankreich". in dem fall wäre der abgangsort spanien, leistung also dort, aber durch UID nummern kann A den leistungsort nach Ö verlagern.
zu deinen beispielen:
1) antwort richtig.
2) äääähm jaa also ich denke der steuertatbestand nach §1 - punkt "einfuhr aus drittland" ist erfüllt, insgesamt fällt im inland die EUSt an.
3) aus der logik heraus würd ich sagen, dass leistungsort österreich ist. es handelt sich noch immer um EU, wie im beispiel 1, also wird auch die anlage zur USt gleich anzuwenden sein.
hoffe dir geholfen zu haben.
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Re: USt - Binnenmarktregelungen
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Antwort #2 am:
04-03-2009, 21:52:14 »
was ich dich fragen möchte ist, wieso du den Unterschied zwischen § 3 und Art 3 so hervorhebst, wie als wenn ich das nicht gemacht hätte
das ist ja die Frage
warum ICH da zwei Leistungsorte habe? weils so im Gesetz steht: Versandhandel Art 3 Abs. 3 vs Beförderungsleistung Art 3a Abs. 2
also ich wollt das mit der Einheitlichkeit der Leistung ja auch fast hinschreiben. ich dachte das bezieht sich dann auf
ein
unternehmen. also, wenn, so sind ja meistens die Beispiele, jemand Blumen verkauft und die dann frei Haus liefert. dann ists eine Lieferung, und keine sonstiges Leistung, weil die Nebenleistung bla bla... Einheitlichkeit der Leistung eben. *nochmal les*
die Antworten stimmen, das ist nicht die Frage, ich weiß auch um Bestimmungslandprinzip und Ursprungslandprinzip. es geht darum, dass ich genau die Bestimmung wissen will, die was genau bestimmt.
wenn bei zweitens sowieso § 1 (Einfuhr aus Drittland --> wo steht das, bitte genau hinschreiben!) und bei 3. die Anlage gleich zu behandeln ist/wäre (was nicht geht, weil Art 3 Abs 8 eindeutig IG-E bezeichnet), dann frage ich mich wozu es den § 3 Abs. 8 gibt.
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Re: USt - Binnenmarktregelungen
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Antwort #3 am:
04-03-2009, 23:52:15 »
warum ich das so hervorhebe? ganz einfach, weils 2 unterschiedliche dinge sind?! bei §3/8 ist leistungsort der beginn der lieferung, bei art 3/8 halt der ort, an dem sich das gut am ende der beförderung befindet.
hast du nen kodex bei der hand? dann schau dir den §1 an, da stehts eh als unter abs 1 ziffer 3. soll ichs abschreiben? "..einfuhr von gegenständen (einfuhrumsatzsteuer). eine einfuhr liegt vor, wenn ein gegenstand aus dem drittlandsgebiet in das inland, ausgenommen die gebiete jungholz und mittelberg, gelangt."
btw, versandhandel und schwellenerwerb sind die ausnahmen vom ursprungslandprinzip.
dein blumenbeispiel ist auch korrekt, es liegt EINE leistung vor (es könnte auch eine werkleistung oder werklieferung sein, bei blumen vermutlich werklieferung - blumen stellt der blumenhändler, also den hauptstoff, und verarbeitet ihn noch ein wenig - sonstige leistung. insgesamt sind aber die blumen hauptleistung würd ich meinen)
im allgemeinen kann man sich die 4 tatbestände nach §1 merken:
1) ein unternehmer erbringt im inland eine leistung gegen entgelt im rahmen seines unternehmens
2) eigenverbrauch (grob gesagt)
3) einfuhr aus drittland
4) innergemeinschaftlicher erwerb
das gilt es zu prüfen, ob es sich in österreich um eine steuerBARE handlung dreht.
dann ist zu prüfen, ob es steuerpflichtig oder steuerfrei (nach §6) ist.
insgesamt ist die ust nicht einfach zu verstehen, wenn man einen auslandsbezug drinnen hat.
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lara_ela
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Re: USt - Binnenmarktregelungen
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Antwort #4 am:
05-03-2009, 11:36:36 »
ich frage ja, warum dus hervorhebst, wenns ich hervorhebe und frage, wo da der Zusammenhang ist. beim einen am Beginn, beim anderen am Ende (wobei Art 3 Abs. 8 sowieso für IG-E gilt, viel interessanter ist da der Zusammenhang zwischen § 3 Abs. 8 mit Art 3 Abs. 3)
ja, das Blumenbeispiel ist korrekt, das weiß ich ja
es geht darum, dass das nur ein unternehmer ist und ich da was falsch verstanden hab.
steuerbar ist etwas in Österreich ja sowieso nur dann, wenn der Ort der Leistung in Österreich liegt., sonst wären die ganzen Fragen ja sowieso unsinnig *lol*
wenn ich jetzt hernehme §1 Abs 1 Z 3 der USt unterliegen die folgenden Umsätze: ... die Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittland. dann unterliegt, die Einfuhr der USt (na no na *g*). wenn ich jetzt aber den § 3 Abs 8 hernehme, dann steht da ja: Ort der Leistung ist dort, wo die Versendung beginnt - wäre in diesem Fall im Ausland somit nicht steuerbar. (ja, es fällt EUSt an, das ist nicht die Frage).
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Letzte Änderung: 05-03-2009, 11:40:16 von lara_ela
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Re: USt - Binnenmarktregelungen
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Antwort #5 am:
05-03-2009, 11:46:46 »
muss mich nur kurz entschuldigen
habe gereizt reagiert.
danke, dass du mir helfen möchtest. ist auch einiges dabei, was die Sachen klärt, aber leider komm ich mit meinen Fragen wiedermal nicht dort an, wo ich hinmöchte, und ich weiß nicht woran das liegt.
ich möchte nicht Lehrbuch-Antworten haben, sondern direkt immer: lt. § sowieso ist das soundso.
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Re: USt - Binnenmarktregelungen
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Antwort #6 am:
05-03-2009, 15:43:41 »
ich versteh ehrlich nicht was du meinst bzw wo dein problem liegt.
aber ich dachte dein bruder ist eh jurist? dann soll ers dir erklären, da ich mal stark annehme, dass steuerrecht auch in graz gelehrt wurde bzw verpflichtend abgeschlossen werden musste. du kommst in der juristerei nicht weit mit der einstellung "ich will den § haben wo das genau steht", weils eben oft SO nicht ist. erst die lehrbücher mit den lehrmeinungen geben dem ganzen den sinn, von daher wirst du ohne lehrbücher vermutlich unglücklich.
es steht zb GERADE im lehrbuch drinnen, dass bei der versendung/beförderung die leistung im ausland ausgeführt werden würde, daher wird der gegenstand im zeitpunkt des grenzübertrittes dem empfänger zugerechnet, der deshalb auch steuerschuldner der EUSt ist. also eh wie dus sagst, und deshalb versteh ich nicht, wo dein problem liegt.
aber du weißt eh schon mehr als 97% aller österreicher über die ust, also sei doch zufrieden?! ^^
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Re: USt - Binnenmarktregelungen
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Antwort #7 am:
05-03-2009, 17:32:54 »
mein Bruder ist Jurist richtig, hat nicht in Graz studiert
ja, ist scheinbar wiedermal schwieriger zu erklären, was ich meine *seufz*, dabei dachte ich, wenn ich frage: dieser Paragraph sagt das, dieser sagt das, wie lässt sich dieser Unterschied erklären, was hat das zu bedeuten... sei das klar, dass ich genau das wissen will...
ohne Lehrbücher hab ich auch nicht gemeint. das was du sagst, was im Lehrbuch steht, ist nur das, was im Gesetz steht auf Lehrbuch geschrieben...
Kommentare und Richtlinien sind selbstverständlich relevant, gegenteiliges hab ich nicht behauptet.
also nochmal:
im § 3 Abs. 8 steht: Ort der Leistung ist, wo sich der Gegenstand zu Beginn befindet.
im Art 3 Abs. 3 steht: Ort der Leistung ist, wo sich der Gegenstand am Ende befindet.
wie lässt sich dieser Unterschied erklären? wann kommt dieser Unterschied zur Geltung? auf welche Fälle ist der § 3 Abs. 8 anzuwenden? in meinem Lehrbuch im Beispiel beim IG-L, eine Auslandslieferung müsste es auch sein, aber wie würde man eine Einfuhr auflösen?
und ich weiß ja nicht, wies in Wien ist, aber in Graz läuft das Auflösen eines Falles schon mit §§
und im Falle von USt ist natürlich die Frage, wie du gesagt hast, ob steuerbar oder nicht - was die Frage des Ortes der Leistung betrifft.
also um nochmal zu Fall 2 zu kommen: österreichischer Unternehmer kauft von amerikanischem Unternehmer.
wo ist der Ort der Leistung? aufgrund welcher Bestimmung?
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Re: USt - Binnenmarktregelungen
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Antwort #8 am:
05-03-2009, 18:44:19 »
leistungsort ist amerika, aber an der grenze geht die steuerschuld auf den erwerber über, der die EUSt zahlen muss. einfuhr aus einem drittlandgebiet. einer der tatbestände im §1. das wäre meine antwort. gegen-paragraph ist ja der §6, die ersten 6 gebiete (denk ich), wo die AUSFUHR steuerfrei gestellt wird.
und in meinem lehrbuch steht auch drinnen:
verhältnisse: innerhalb von der eu ---> privater kauft von UR = ursprungslandprinzip// UR kauft von UR = bestimmungslandprinzip
verhältnisse zwischen EU und DRITTSTAATEN = bestimmungslandprinzip (ab der grenze fällt EUSt an).
der ig-e im anhang stellt ja das lex specialis dar, was die EU betrifft, zu gebieten, die speziell geregelt werden sollen, gibt es eben die Artikel, wenn kein regelungsbedarf besteht, gibts keinen.
ich bin mir allerdings sicher, dass dich diese antworten noch immer nicht zufrieden stellen, von daher würd ich empfehlen einen prof. von dir zu fragen.
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Re: USt - Binnenmarktregelungen
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Antwort #9 am:
05-03-2009, 18:54:15 »
wenn du so antwortest, dann wäre mir das zu wenig, das stimmt. da du nur schreibst: Leistungsort ist Amerika, nicht aber, aufgrund welcher Rechtslage. und da würd ich sagen: Ort der Leistung ist lt. § 3 Abs. 8 Amerika (wo die Versendung beginnt), das heißt nicht steuerbar in Ö. allerdings, ist die Einfuhr lt. §1 mit EUSt zu besteuern.
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USt - Binnenmarktregelungen
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