also, ein OGH Urteil habe ich gefunden - allerdings bezieht sich das auf einen Reisegutschein, was für mich etwas anderes ist. wenn ich einen Gutschein hergebe für eine Reise, oder eine Übernachtung in einem Hotel oder... dann ist das etwas völlig anderes als wenn ich einen Gutschein hergebe, der 300,- wert ist. wird nämlich das Geld weniger Wert, dann kriegt man plötzlich eine Leistung, die man sich sonst ev. nicht mehr hätte leisten können. dass man sowas befristet, auch deshalb, weil man die Leistung vielleicht nicht ständig anbietet (eine Übernachtung mit Kürbiskernfrühstück, aber das wird in 4 Jahren gar nicht mehr angeboten und jetzt müssens für das extra Kürbiskerne kaufen) aber wenn man einen Wertgutschein hat, dann kriegt man, wenn das Geld weniger Wert ist, einfach weniger Leistung dafür. oder wenn es dieses Kürbiskernfrühstück nicht mehr gibt, na dann gibt es das eben nicht mehr.
ich finde es nicht gerechtfertigt, dass man einen Schein, der nun nur eine andere äußere Form hat, für ungültig erklären kann (angemessene allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren is ok).
oder was ganz anderes ist ein Gutschein, der zum Beispiel bei einer Geschäftseröffnung ausgelegt wird und wenn man sich den ergattert, darf man, wenn man innerhalb von zwei Wochen was kauft, wasauchimmer abziehen. das ist etwas, wo ich eine Befristung gerechtfertigt finde und auch gutheiße!
wegen deinem Gutschein: steht ein Datum drauf? wenn nicht gilt der trotzdem, auch wenns S sind