Was sind:
§15j Abs.3 MSchG
bzw.
§8b Abs.3 VKG
und was sagen sie auf Deutsch
Hab gerade keine Zeit das nachzuschauen. Danke
Wo sind denn hier die Paragraphenreiter? *gg*
Aaalso, hab das glaub ich schon verstanden, bzw. hätte ich gerne ein Feedback ob das stimmt.
Es handelt sich um Teilzeit, die einer Mutter nach der Karenz zusteht. Demnach MUSS?? die Firma bis zum Schuleintritt des Kindes Teilzeitarbeit gewähren (bzw. genießt man auch Kündigungsschutz? - behauptet meine Kollegin).
War man vorher allerdings dauerhaft unter 3 Jahre beschäftigt, gilt das nur für die gleiche Dauer für die man angestellt war.
Bei mir waren es 2 Jahre, weshalb mir nur 2 Jahre zustehen? In diesen 2 Jahren kann ich auf meine Teilzeit-Arbeit bestehen, oder bin ich in diesen 2 Jahren auch geschützt vor einer Kündigung.
Kann die Firma nach diesen 2 Jahren (bzw. wenn es einem bis zum Schuleintritt zusteht länger) verlangen Vollzeit zu arbeiten (sonst Kündigung?).
Also her mit eurem Wissen
Ich lese mir gerade das Mutterschutzgesetz durch. Muss nur von einen Paragraphen zum nächsten hoppen damit ich die zusammenhänge verstehe. Sobald es mir klar ist werde ich Antworten ^^
Ich hab da nen ganz guten Folder gefunden der ziemlich viel erklärt
http://www.arbeitsinspektion.gv.at/NR/rdonlyres/D5D68798-5777-46A3-AAF5-B0AA002BD20E/0/Folder_Elternkarenz.pdf
Der sollte dir weiterhelfen
lg, Betty
*grübel* Viel steht da aber nicht drin...
Man kann also bis 4 Wochen nach dem 4. Geburtstag nicht gekündigt werden. Danach bis zum Ende der Teilzeitbeschäftigung (wer bestimmt wann das Ende ist?) dieser Motivkündigungsschutz.
Leider steht da nix über die vorherige Dauer der Betriebszugehörigkeit - also inwiefern das relevant ist.
Hm....
So weit ich das verstehe sind das die Grundvorrausetzungen
der Betrieb muss mehr als 20 Arbeitnehmer/innen haben und
– das Arbeitsverhältnis muss zum Zeitpunkt des Antritts der
Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen mindestens 3 Jahre
gedauert haben (Mutterschutz und Karenz werden eingerechnet).
Wenn die Grundvorraussetzungen nicht bestehen dann kann man diese mit dem Vetrieb vereinbaren.
Besteht kein Anspruch auf Elternteilzeit, kann eine solche
einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Arbeitszeit
längstens bis zum 4. Geburtstag des Kindes mit dem/der
Arbeitgeber/in vereinbart werden.
Das Ende kann zb. bedeuten wenn du einen befristeten Vertrag hast. Motivkündigungsschutz heist eigentlich nur, dass der Arbeitgeben dich nicht wegen der Teilzeitbeschäftigung rauswerfen darf. Wenn du aber das Gefühl hast, dass es doch der Grund war kannst du zur Arbeiterkammer/Arbeitsgericht gehen und eine Klage einreichen. (aber auch nur maximal eine Woche nach Kündigungsausspruch)
Wenn du es wirklich ganz genau wissen musst würde ich die Infohotline die im PDF angeführt ist anrufen. Die sollten das am besten wissen.